Er erstreckt sich über das Dorfgebiet Pennigsehl, Hesterberg und Mainsche.
Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Nienburg eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in 31621 Pennigsehl.
§2
Zweck und Zielsetzung
Der Verein will in erster Linie heimatpflegerische Aktivitäten entfalten. Dabei sollen vorwiegend folgende Ziele verfolgt werden:
Pflege der Heimatgeschichte
Pflege der niederdeutschen Sprache
Vorbereitung und Durchführung kultureller Veranstaltungen
Denkmalpflege
Ortsbildgestaltung
Naturschutz und Landschaftspflege
Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.
§3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" (§51 - 68) der AO 77.
Sämtliche Mittel des Vereins sind für gemeinnützige Zwecke gebunden und dürfen nur für solche Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§4
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§5
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie jede Gruppe werden.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, der an den Vorstand des Vereins zu richten ist.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag und teilt das Ergebnis seiner Entscheidung dem Antragsteller mit.
Über die Aufnahme von Mitgliedern ist die Mitgliederversammlung zu unterrichten.
Mitglieder, die sich um Ziele und Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§6
Mitgliederbeitrag
Die Ausgaben des Vereins werden durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt.
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Mitgliederbeitrag ist als Jahresbeitrag ohne Aufforderung im voraus zu entrichten. Der erste Beitrag ist im Monat des Eintritts fällig.
§7
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in dem Verein erlischt:
durch freiwilligen Austritt. Dieser ist spätestens bis 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
durch Tod.
durch Ausschluß, der vom Vorstand zu beschließen und dem Mitglied durch Zustellung bekanntzugeben ist.
Der Ausschluß ist möglich, wenn ein Mitglied schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Dem betroffenen Mitglied ist vor der Abstimmung über den Ausschluß Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein Ausschluß kann darüber hinaus nur erfolgen, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit und Aufforderung nicht innerhalb von 3 Monaten entrichtet werden.
Widerspricht ein Mitglied dem Ausschluß durch den Vorstand, entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluß.
§8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied besitzt Stimm-, Wahl- und Antragsrecht.
Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu befolgen und die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
Die Mitglieder sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Verein ideell unterstützen.
§9
Organe
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand.
§10
Mitgliederversammlung
Die jährlich vom Vorstand einzuberufende ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet innerhalb der ersten drei Kalendermonate statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn dieser sie für erforderlich hält oder wenn deren Einberufung von mindestens 1/4 aller Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt wird.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss jedem Mitglied mindestens 2 Wochen vor dem Sitzungstermin bekanntgegeben sein. Aus der Einladung muss die Tagesordnung hervorgehen.
Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden.
Folgende Punkte sollen im Rahmen der Jahreshauptversammlung mindestens behandelt werden:
Jahresbericht des Vorstandes
Kassen- und Rechnungsbericht
Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Wahlen
Festsetzung des Jahresbeitrages
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
§11
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden,
seinem Stellvertreter,
dem Schatzmeister,
dem stellvertretenden Schatzmeister,
dem Schriftführer,
dem stellvertretenden Schriftführer und
den Vorsitzenden der jeweiligen Ausschüsse
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer. Zwei dieser genannten Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, die die Mitgliederversammlung und die Fachausschüsse auf den Vorstand übertragen haben.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes festgelegt ist.
§12
Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
Der Vorstand mit Ausnahme der Ausschußvorsitzenden wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet somit auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
In der ersten Wahl anläßlich der Gründung des Vereines werden
der stellvertretende Vorsitzende
der Schatzmeister und
der stellvertretende Schriftführer
für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Wahlzeit ist an das Amt gebunden. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlzeit aus, erfolgt eine Neuwahl für den Rest der Wahlzeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
§13
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. In der Ladung sollen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte aufgeführt sein.
Die Ladungsfrist kann bis auf zwei Tage verkürzt werden, wenn dies wegen zwingend notwendiger Entscheidungen erforderlich ist. In diesem Fall kann auf schriftliche Ladung verzichtet werden.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Ist der Vorstand nicht beschlußfähig, kann unter Beachtung der in Absatz 1 genannten Fristen erneut zu einer Sitzung geladen werden. Der Vorstand ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§14
Ausschüsse
Zur Aktivierung der Vereinsarbeit ist die Bildung von Ausschüssen vorgesehen.
Die Ausschüsse werden von der Mitgliederversammlung gebildet.
Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Vorstandes vor.
Ein Ausschuß wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die durch den Vorstand bestätigt werden. Der Ausschußvorsitzende ist Vorstandsmitglied.
§15
Beirat
Der Beirat besteht aus:
je einem Vertreter der Kirchenvorstände
je einem Vertreter der Schulen und
je einem Vetreter vom Rat der Gemeinde und der Verwaltung der Samtgemeinde.
Der Beirat kann allein tagen und hat das Recht, Vorschläge einzubringen. Er kann keine für den Verein verbindlichen Beschlüsse fassen.
§16
Kassenprüfer
Die Kasse wird jährlich von zwei Kassenprüfern geprüft.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt in jedem Jahr einen Kassenprüfer. Die Amtszeit des Kassenprüfers beträgt zwei Jahre.
Die Kassenprüfer haben die Kassenführung sowie das Vereinsvermögen zu prüfen und der Mitgliederversammlung nach Ablauf des Geschäftsjahres zu berichten.
§17
Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderung müssen spätestens mit der Tagesordnung mitgeteilt werden.
§18
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder einberufen wurde.
Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 der Vereinsmitglieder anwesend sind.
Sind weniger als 2/3 der Vereinsmitglieder anwesend, so ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig
Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Pennigsehl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 25. März 1993 beschlossen.